Satzung von Fi-NET e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Fi-NET.
Er hat seinen Sitz in 90475 Nürnberg.
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen werden und führt nach erfolgter Eintragung den Zusatz e. V.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter
Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in
Zusammenarbeit aller am Wohl der Stadt Nürnberg/Stadtteile Fischbach, Brunn, Netzstall, und Birnthon interessierten Kräfte, insbesondere dese Handels und Handwerks, der Industrie, der Banken, des Gaststättengewerbes und der städtischen Behörden und sonstiger Institutionen durch
allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen das allgemeine Wohlergehen zu fördern
und dadurch die Anziehungskraft der Stadtteile Fischbach, Brunn, Netzstall und Birnthon zu erhalten und zu stärken. Er verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die schriftlich oder mündlich
beim Vorstand um Aufnahme nachsucht, die im weitesten Sinne gewerblich oder freiberuflich tätig ist
und der Sitz der Unternehmung in 90475 Nürnberg/Stadtteil Fischbach ist.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem
Betroffenen die Berufung an den erweiterten Vorstand zu. Dieser entscheidet endgültig.
Die Mitgliedschaft ist wie folgt gegliedert:
● Aktive Mitglieder
● Ehrenmitglieder. Diese werden durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit ernannt.
Die Mitgliedschaft endet durch Liquidation der Firma, Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Vereinsjahres erfolgen. Er muss mindestens
4 Wochen vor Ende des Vereinsjahres schriftlich an den Vorstand erfolgen. Bereits bezahlte Beiträge
werden nicht zurückerstattet.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die
Vereinssatzung schuldig macht oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Dem Mitglied ist vorher
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des erweiterten Vorstands ist innerhalb
von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese
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entscheidet alsbald mit 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder auf ihrer ordentlichen Versammlung,
sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres
möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Satzung des Vereins zu beachten.
§ 5 Beiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit
Diese Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Beiträge und
Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
● der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
● der erweiterte Vorstand
● die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand im Sinn des § 26 BGB
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus
● dem 1. Vorsitzenden
● dem 2. Vorsitzenden
● dem 3. Vorsitzenden
Zu Vorstandsmitgliedern können auch Organe und/oder Angestellte von Mitgliedern gewählt
werden.
Bei anstehenden Wahlen hat die Unternehmung jedoch nur eine gültige Stimme.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen
Vertreters.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis wird
bestimmt, dass der 2. Vorsitzende oder 3. Vorsitzende den Verein vertreten darf, wenn der
1. Vorsitzende verhindert ist.
Dem Vorstand obliegt die Einberufung und Leitung von Sitzungen und Versammlungen und die
selbständige Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für
Rechtsgeschäfte, die den Verein mit einem Geschäftswert von über 250,00 € belasten, die vorherige
Zustimmung des erweiterten Vorstands erforderlich ist; falls dieser eine Entscheidung ablehnt, die
vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung. Grundstücksgeschäfte einschließlich
Grundstücksbelastungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Mitgliederversammlung.
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§ 8 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus
● den Vorstandsmitgliedern gemäß § 7 der Satzung
● dem Schriftführer
● dem Kassier
● ein Leiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
● zwei Beiräten
Die Aufgaben des erweiterten Vorstands liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der
Geschäfte durch den Vorstand. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Ordnung der inneren
Angelegenheiten des Vereins; er beschließt in den ihm durch die Satzung übertragenen Aufgaben.
Die Mitgliederversammlung kann ihm weitere Aufgaben zuweisen. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben
wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden gemeinsam mit den Vorstandsmitgliedern durch
Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der erweiterte Vorstand tritt mindestens viermal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder
dies beantragen.
Über die Sitzungen des erweiterten Vorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom
Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von 1/5 der Vereinsmitglieder schriftlich unter
Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat ferner stattzufinden, wenn der Vorstand dies für
notwendig hält oder wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem
● die Beschlussfassung über die Beiträge
● die Entlastung und die Wahl der Vorstandsmitglieder und des erweiterten Vorstands
● die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
● die Beratung und Beschlussfassung über alle Punkte die Gegenstand der Tagesordnung sind
Der außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt
● die Regelung dringender, nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung aufschiebbarer
Angelegenheiten
● die Auflösung des Vereins
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jeweils für zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer, die die
Kassenprüfung einmal jährlich durchzuführen haben und darüber der Mitgliederversammlung Bericht
erstatten.
Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Wahlen und Beschlüssen mit der einfachen
Stimmenmehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
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Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Form der Berufung der Sitzungen und Versammlungen
Die Sitzungen des erweiterten Vorstands sind unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Tagen
zu berufen.
Die Mitgliederversammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist
von 1 Woche schriftlich zu berufen.
§ 11 Abteilungen
Im Verein können mit Genehmigung des erweiterten Vorstands Abteilungen gebildet werden. Den
Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des erweiterten Vorstands das Recht zu, in ihrem
eigenen Bereich tätig zu sein.
Die Abteilungen können eigenes Vermögen bilden.
Über die Auflösung von Abteilungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Gesetzliche Bestimmungen
In Ergänzung dieser Satzung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der
erschienen, gültig abstimmenden Mitglieder beschlossen werden. Falls die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden, der Schriftführer und Kassier
zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im
übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 ff). Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins
Vermögen vorhanden sein, so ist dieses dem Bürgeramt Ost mit der Zweckbestimmung zu
übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Handels und
des Gewerbes im Stadtteil Fischbach verwendet werden muss.
Nürnberg, 08.09.2005